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Private Krankenversicherung

Häufig gestellte Fragen zum Thema Private Krankenversicherung

  • Wann sind meine Ansprüche verjährt?

    Wenn eine Beitragserhöhung unwirksam ist, können Sie mindestens die in den letzten drei Jahren zu viel gezahlten Beiträge zurückverlangen – und zwar verzinst. Es könnte sogar um die zurückliegenden zehn Jahre gehen (§ 199 Abs. 4 BGB). Gerichtlich geklärt ist die Frage der Verjährungsfrist aber noch nicht.
  • Wann darf die private Krankenversicherung den Beitrag erhöhen?

    Grundsätzlich darf der Beitrag in einem Tarif erst dann erhöht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: * Beitragserhöhungen sind erlaubt, wenn die Krankheitskosten oder die Lebenserwartung des Versicherten steigen. Die Versicherungsleistungen also höher als ursprünglich kalkuliert sind. Erst wenn Krankheitskosten um mehr als 10 % über den kalkulierten Ausgaben liegen, und die Sterbewahrscheinlichkeit bei 5% höher liegt, dürfen die Versicherer mehr Beiträge verlangen. * Die Steigerung darf zudem nicht vorübergehender Natur sein. * Unwirksam ist eine Erhöhung auch, wenn der monatliche Beitrag vor Beitragsbeginn zu niedrig kalkuliert wurde * oder die Beitragssteigerung nicht ausreichend begründet wird.
  • Was sind “maßgebliche Gründe” einer Beitragserhöhung?

    Versicherer müssen Ihre Beitragserhöhungen plausibel oder ausführlich begründen. Meist ist das in der Praxis nicht der Fall. Oft benutzen Versicherer nur pauschale und floskelhafte Aussagen. Schlagwörter wie “gestiegene Kosten” oder eine “höhere Lebenserwartung” sind als Begründung nicht ausreichend und entsprechen nicht den gesetzlichen Anforderungen.
  • Ich habe mehrere Verträge abgeschlossen z.B. für meine Kinder oder Partner. Prüft myRight alle Verträge?

    Ja wir prüfen alle Verträge für Sie. Wichtig ist, dass diejenige Person, welche den Vertrag abgeschlossen hat, sich bei uns registriert.
  • Was kann man alles zurückfordern?

    Sie können zu viel gezahlten Beiträge und den daraus entstandenen Zinsschaden der mindestens letzten drei Jahren zurückverlangen.
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